— Themenschwerpunkt · Steuern rund um die Immobilie
Immobiliensteuern im Kanton Bern: Kauf, Besitz und Verkauf im Überblick
Im Kanton Bern fallen beim Kauf die Handänderungssteuer von 1.8 Prozent an, mit Befreiung auf den ersten 800’000 Franken bei Selbstnutzung. Während des Besitzes zahlen Eigentümer Vermögenssteuer auf dem amtlichen Wert, eine kommunale Liegenschaftssteuer von höchstens 1.5 Promille und bis Ende 2028 Einkommenssteuer auf dem Eigenmietwert. Beim Verkauf wird der Gewinn mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst, die ab fünf Besitzjahren um 2 Prozent pro Jahr sinkt, höchstens um 70 Prozent.
Verfasst und fachlich geprüft von Sajeevan Satkunam, Eidg. Dipl. Immobilienbewerter · Stand 24. Oktober 2026
— Das Wichtigste in Zahlen
- Handänderungssteuer
- 1.8 % der Gegenleistung, geschuldet von der Erwerberschaft
- Handänderungssteuergesetz Kanton Bern · 2026
- Befreiung Selbstnutzung
- auf den ersten CHF 800’000 (max. CHF 14’400 Ersparnis)
- Art. 11a HStG BE · 2026
- Grundstückgewinnsteuer Reduktion
- 2 % je volles Besitzjahr ab 5 Jahren, max. 70 %
- Art. 144 StG BE · 2026
- Liegenschaftssteuer
- höchstens 1.5 ‰ des amtlichen Werts (Gemeinde)
- Steuergesetz Kanton Bern · 2026
- Eigenmietwert
- steuerbar bis Ende 2028, entfällt ab 1.1.2029
- Bundesrat, Medienmitteilung · 01.04.2026
Beim Kauf: Handänderungssteuer und Nebenkosten
Wer im Kanton Bern ein Grundstück erwirbt, schuldet die Handänderungssteuer von 1.8 Prozent der Gegenleistung. Zusammen mit Notariats- und Grundbuchgebühren ergeben sich Kaufnebenkosten von rund 2.5 bis 3 Prozent, die aus Eigenmitteln zu bezahlen sind. Wer das Objekt als Hauptwohnsitz selbst nutzt, kann mit der Grundbuchanmeldung die Befreiung auf den ersten 800’000 Franken beantragen; die Steuer wird gestundet und entfällt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Teilvermietung in der Sperrfrist gefährdet die Befreiung.
Welche Steuer wann anfällt
| Phase | Steuer | Wer zahlt | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Kauf | Handänderungssteuer 1.8 % | Käuferschaft | Kaufpreis |
| Besitz | Vermögenssteuer | Eigentümer | amtlicher Wert minus Schulden |
| Besitz | Liegenschaftssteuer | Eigentümer | amtlicher Wert, ohne Schuldenabzug |
| Besitz bis 2028 | Einkommenssteuer auf Eigenmietwert | Selbstnutzer | Eigenmietwert minus Abzüge |
| Vermietung | Einkommenssteuer auf Mietertrag | Vermieter | Mieten minus Liegenschaftskosten |
| Verkauf | Grundstückgewinnsteuer | Verkäuferschaft | Gewinn nach Besitzdauer-Reduktion |
Vereinfachte Übersicht. Erbschaften, Schenkungen und Übertragungen unter Ehegatten folgen besonderen Regeln.
Während des Besitzes: Vermögen, Liegenschaft, Eigenmietwert
Die Liegenschaft wird zum amtlichen Wert als Vermögen besteuert, abzüglich der Hypothekarschulden. Unabhängig davon erheben viele Gemeinden eine Liegenschaftssteuer auf dem amtlichen Wert ohne Schuldenabzug, höchstens 1.5 Promille. Für selbstbewohntes Eigentum ist bis Ende 2028 der Eigenmietwert als Einkommen steuerbar; im Gegenzug sind Schuldzinsen und Unterhalt abziehbar. Ab 2029 entfallen Eigenmietwert, Unterhaltsabzug und — ausser beim befristeten Ersterwerberabzug — der Schuldzinsabzug für Selbstnutzer.
Bei Vermietung
Mieterträge sind als Einkommen steuerbar. Abziehbar sind Unterhalts- und Verwaltungskosten, Versicherungen und Schuldzinsen; bei Unterhalt wahlweise effektiv oder pauschal. Daran ändert der Systemwechsel 2029 wenig, mit einer Ausnahme: Schuldzinsen werden ab 2029 nur noch anteilig nach dem Verhältnis der vermieteten Liegenschaften zum Gesamtvermögen abziehbar sein. Die Vermietung von Wohnungen ist von der Mehrwertsteuer ausgenommen; bei Geschäftsräumen kann optiert werden.
Beim Verkauf: Grundstückgewinnsteuer
Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Steuerbar ist der Verkaufserlös abzüglich Anlagekosten — Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen, Kosten von Kauf und Verkauf. Der Kanton Bern ermässigt den Gewinn ab fünf vollen Besitzjahren um 2 Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens um 70 Prozent; bei kürzerer Besitzdauer gibt es Zuschläge von 10 bis 70 Prozent. Gewinne unter 5’200 Franken sind steuerfrei. Bei einer Ersatzbeschaffung wird die Steuer aufgeschoben.
Erbschaft, Schenkung und Familie
Ehegatten und Nachkommen sind im Kanton Bern von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Grundstückgewinnsteuer wird bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung aufgeschoben; beim späteren Verkauf zählt die Besitzdauer der Vorgänger mit. Ein Verkauf an Kinder unter dem Verkehrswert ist eine gemischte Schenkung: Für den Kaufteil gelten die normalen Regeln, für den Schenkungsteil der Aufschub. Konkubinatspartner sind anders als Ehegatten erbschaftssteuerpflichtig.
Die häufigsten Fehler
Erstens fehlende Belege für wertvermehrende Investitionen — sie erhöhen die Grundstückgewinnsteuer unnötig. Zweitens ein Verkaufstermin knapp vor dem nächsten vollen Besitzjahr, der Reduktion kostet. Drittens ein verpasstes Gesuch um Befreiung von der Handänderungssteuer bei der Grundbuchanmeldung. Viertens Sanierungen nach 2028, die bei Selbstnutzung nicht mehr abziehbar sind. Und fünftens der amtliche Wert als Grundlage für Erbteilungen, obwohl er deutlich unter dem Verkehrswert liegt.
Steuern vor einem Verkauf im Kanton Bern richtig vorbereiten
- 1
Anlagekosten belegen
Kaufvertrag, Rechnungen für Umbauten und Erweiterungen sowie Belege zu Kaufnebenkosten zusammenstellen und wertvermehrende von werterhaltenden Arbeiten trennen.
- 2
Besitzdauer prüfen
Das Datum des Erwerbs festhalten und den Antrittstermin so legen, dass ein weiteres volles Besitzjahr erreicht wird, wenn es nahe liegt.
- 3
Aufschub klären
Prüfen, ob eine Ersatzbeschaffung geplant ist oder ein anderer Aufschubtatbestand greift.
- 4
Nettoerlös rechnen
Grundstückgewinnsteuer, Maklerprovision, Notariat und Ablösung der Hypothek in eine Nettoerlösrechnung bringen.
- 5
Sicherstellung einplanen
Mit dem Notariat klären, welcher Betrag aus dem Erlös für die Grundstückgewinnsteuer sichergestellt wird.
— Vertiefung
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— Begriffe
- Grundstückgewinnsteuer
Eine Steuer auf den Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft, getragen von der Verkäuferschaft.
- Handänderungssteuer
Eine Steuer auf den Eigentumsübergang einer Liegenschaft, üblicherweise von der Käuferschaft getragen.
- Eigenmietwert
Der fiktive Mietertrag, den Eigentümer für selbstbewohntes Wohneigentum als Einkommen versteuern — letztmals im Steuerjahr 2028.
- Amtlicher Wert
Der vom Kanton für die Steuerbemessung festgelegte Wert einer Liegenschaft — er liegt in der Regel deutlich unter dem Marktwert.
- Wertvermehrende Investition
Eine Investition, die den Standard einer Liegenschaft erhöht — sie mindert später die Grundstückgewinnsteuer, ist aber laufend nicht abzugsfähig.
- Ersatzbeschaffung
Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer, wenn der Verkaufserlös in eine neue selbstbewohnte Liegenschaft investiert wird.
— Häufige Fragen
Antworten zum Thema.
Quellen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Bernische Systematische Gesetzessammlung (BELEX)
- ESTV: Dossier Wohneigentumsbesteuerung
Zitiervorschlag: Immero AG, «Immobiliensteuern im Kanton Bern: Kauf, Besitz und Verkauf im Überblick», immero.ch/immobilien-steuern-kanton-bern, Stand 24. Oktober 2026. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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