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— Steuern · 7 Min. Lesezeit

Handänderungssteuer Kanton Bern: 1.8 Prozent, wer zahlt, wie man spart

Im Kanton Bern beträgt die Handänderungssteuer 1.8 Prozent der Gegenleistung und wird von der Erwerberin oder dem Erwerber geschuldet. Wer ein Grundstück als Hauptwohnsitz selbst nutzt, kann bei der Grundbuchanmeldung die Befreiung auf den ersten 800’000 Franken beantragen; die Steuer wird gestundet und entfällt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das spart bis zu 14’400 Franken.

Themenschwerpunkt: Immobiliensteuern im Kanton Bern
Sajeevan Satkunam, Geschäftsführer der Immero AG

Sajeevan Satkunam · Eidg. Dipl. Immobilienbewerter

Verfasst und fachlich geprüft · Aktualisiert am 24. Oktober 2026

IMMERO AG · IMMOBILIEN BERN

Was die Handänderungssteuer ist

Die Handänderungssteuer ist eine kantonale Steuer auf dem Wechsel des Eigentums an einem Grundstück. Sie knüpft an den Rechtsvorgang an, nicht an einen Gewinn, und wird deshalb auch fällig, wenn die Verkäuferschaft mit Verlust verkauft. Im Kanton Bern beträgt sie 1.8 Prozent der Gegenleistung, in der Regel des Kaufpreises inklusive mitverkaufter Zugehör. Rechtsgrundlage ist das kantonale Gesetz betreffend die Handänderungssteuer. Veranlagt wird sie vom Grundbuchamt auf Grundlage einer Selbstdeklaration, die das Notariat mit der Grundbuchanmeldung einreicht.

Wer sie schuldet

Steuerpflichtig ist im Kanton Bern die Erwerberin oder der Erwerber. Kaufverträge können eine abweichende Verteilung vorsehen, etwa eine hälftige Teilung. Das wirkt aber nur zwischen den Parteien; gegenüber dem Kanton bleibt die Käuferschaft verantwortlich. In der Praxis rechnen Käufer die Handänderungssteuer zu den Kaufnebenkosten, die zusammen mit Notariats- und Grundbuchgebühren rund 2.5 bis 3 Prozent des Kaufpreises ausmachen. Bei Selbstnutzung als Hauptwohnsitz kann die Handänderungssteuer auf den ersten 800’000 Franken erlassen werden; dann sinken die Nebenkosten deutlich. Diese Kosten müssen aus Eigenmitteln bezahlt werden; Banken finanzieren sie nicht mit.

Die Befreiung für selbstgenutztes Wohneigentum

Der Kanton Bern entlastet Käufer, die ein Grundstück als Hauptwohnsitz selbst nutzen. Nach Art. 11a des Handänderungssteuergesetzes kann die Erwerberin mit der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um nachträgliche Befreiung stellen. Erscheint das Gesuch nicht aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Steuer auf den ersten 800’000 Franken der Gegenleistung. Sie wird nicht erhoben, wenn das Grundstück fristgerecht bezogen und während der gesetzlich vorgeschriebenen Wohndauer ausschliesslich selbst bewohnt wird. Die maximale Ersparnis beträgt 1.8 Prozent von 800’000 Franken, also 14’400 Franken.

Wo die Befreiung in der Praxis scheitert

Die Rechtsprechung der Berner Behörden zeigt typische Stolpersteine. Das Gesuch muss zusammen mit der Grundbuchanmeldung gestellt werden; ein späterer Antrag genügt nicht. Wird die Einzugsfrist von zwei Jahren verpasst, entfällt die Befreiung. Wird während der Wohndauer ein Teil des Hauses vermietet, etwa eine Einliegerwohnung, entfällt die Befreiung für diesen Teil, weil das Grundeigentum nicht mehr ausschliesslich selbst genutzt wird. Und wer innert der Frist einen Teil verkauft, verliert die Befreiung anteilig. Wer solche Pläne hat, klärt sie vor dem Kauf.

Ein Rechenbeispiel

Eine Familie kauft ein Einfamilienhaus in Belp für 1.1 Millionen Franken und bezieht es als Hauptwohnsitz. Die Handänderungssteuer beträgt 1.8 Prozent, also 19’800 Franken. Mit dem Gesuch um Befreiung wird die Steuer auf den ersten 800’000 Franken gestundet; bezahlt werden müssen nur 1.8 Prozent auf den übersteigenden 300’000 Franken, also 5’400 Franken. Erfüllt die Familie die Voraussetzungen, entfällt die gestundete Steuer von 14’400 Franken endgültig. Kauft dieselbe Familie eine Wohnung zum Vermieten, gibt es keine Befreiung.

Handänderungssteuer und spätere Steuern

Die bezahlte Handänderungssteuer ist nicht vom Einkommen abziehbar. Sie gehört aber zu den Anlagekosten der Liegenschaft und mindert beim späteren Verkauf den steuerbaren Grundstückgewinn, sofern die Käuferschaft sie getragen hat. Bewahren Sie deshalb die Veranlagung zusammen mit dem Kaufvertrag auf. Bei Erbgang und Erbteilung fällt grundsätzlich keine Handänderungssteuer an; bei Schenkungen, Erbvorbezügen und Übertragungen unter Ehegatten gelten besondere Regeln, die das Notariat vor der Beurkundung prüft.

Was das für Bern-Mittelland bedeutet

Im Kanton Bern sind die Preise für Wohneigentum über die letzten zwölf Monate um rund 2.8 bis 2.9 % gestiegen (RealAdvisor, Stand September 2026). Innerhalb der Region ist die Spannweite gross: In der Stadt Bern werden Eigentumswohnungen in Zentrumslagen über 10’200 CHF/m² gehandelt, in Köniz um 7’900, in ländlicheren Gemeinden des Kiesentals oder Gürbetals deutlich darunter. Eine schweizweite Faustregel führt deshalb regelmässig in die Irre — massgebend ist immer die konkrete Lage.

Die Berner Besonderheiten

Der Kanton Bern gewährt bei der Grundstückgewinnsteuer die grosszügigste Besitzdauer-Reduktion der Schweiz: ab fünf vollen Besitzjahren 2 % für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb (nach fünf Jahren also 10 %), bis maximal 70 % nach 35 Jahren. Bei sehr kurzer Haltedauer greifen umgekehrt Zuschläge. Gewinne unter CHF 5’200 sind steuerfrei; per 30. Juni 2026 trat zudem eine Praxisänderung in Kraft. Die Handänderungssteuer beträgt 1.8 % des Kaufpreises und wird üblicherweise von der Käuferschaft getragen. Wer diese drei Grössen kennt, kann den Nettoerlös eines Verkaufs realistisch abschätzen.

So gehen wir in Bern-Mittelland vor

In der Praxis beginnt jedes Mandat mit einer lagegenauen Einschätzung statt einer Pauschalzahl: Wir schauen auf die konkrete Gemeinde, das Quartier, den Objekttyp und den baulichen Zustand und vergleichen mit realen Transaktionen aus der Region. Erst danach besprechen wir die Strategie — beim Verkauf etwa die Frage, ob offen oder diskret über unser Off-Market-Netzwerk vermarktet wird, bei der Finanzierung den Vergleich über mehr als 25 Banken- und Versicherungspartner. Betreut werden Sie dabei direkt durch die Geschäftsführung, nicht durch wechselnde Ansprechpersonen. Wir arbeiten in Köniz, Liebefeld, Bern, Ostermundigen, Ittigen, Muri, Belp, Worb, Münsingen und über dreissig weiteren Gemeinden der Region — mit eigenen Marktdaten für jede davon. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Datengrundlage und Methodik

Die genannten Kennzahlen stützen sich auf öffentlich überprüfbare Quellen: Leitzins und geldpolitische Lagebeurteilung der Schweizerischen Nationalbank, den hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen, die kantonalen Bestimmungen zu Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie Transaktions- und Angebotsdaten spezialisierter Marktdatenanbieter für den Raum Bern. Wo eine Zahl geschätzt ist, weisen wir sie als Schätzung aus, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, welche die Datenlage nicht hergibt. Marktdaten veralten: Massgebend ist der angegebene Stand, und vor einer Transaktion prüfen wir die Zahlen für Ihr konkretes Objekt neu. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 24. Oktober 2026. Fachlich geprüft durch Sajeevan Satkunam. Zitiervorschlag: Immero AG (2026): Handänderungssteuer Kanton Bern: 1.8 Prozent, wer zahlt, wie man spart. https://www.immero.ch/ratgeber/handaenderungssteuer-kanton-bern

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Die Erwerberin oder der Erwerber. Kaufverträge können eine andere Aufteilung vorsehen, gegenüber dem Kanton bleibt aber die Käuferschaft steuerpflichtig.
Sie betrifft die Steuer auf den ersten 800’000 Franken der Gegenleistung, also höchstens 14’400 Franken. Auf dem darüber liegenden Teil wird die Steuer normal erhoben.
Das Gesuch muss mit der Grundbuchanmeldung gestellt werden. Das Grundbuchamt stundet die Steuer; sie wird nicht erhoben, wenn das Grundstück fristgerecht als Hauptwohnsitz bezogen und während der vorgeschriebenen Dauer ausschliesslich selbst bewohnt wird. Eine Teilvermietung kann die Befreiung kosten.
Nicht vom Einkommen. Sie zählt aber zu den Anlagekosten und mindert beim späteren Verkauf den steuerbaren Grundstückgewinn.
Beim Erwerb durch Erbgang und bei der Erbteilung grundsätzlich nicht. Bei Schenkungen und Übertragungen unter Lebenden prüft das Notariat die Steuerpflicht im Einzelfall.

— Bern-Mittelland

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