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— Finanzierung · 8 Min. Lesezeit

Pflegeheimkosten: Was Angehörige zahlen und was mit dem Haus geschieht

Die Pflegeheimkosten tragen in erster Linie die Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ergänzt durch Krankenkasse, Kanton und allenfalls Ergänzungsleistungen. Kinder haften nicht automatisch; eine Unterstützungspflicht besteht nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen. Das Eigenheim wird bei den Ergänzungsleistungen berücksichtigt, mit erhöhtem Freibetrag, wenn der Ehepartner darin wohnen bleibt.

Themenschwerpunkt: Eigenheim im Alter
Sayan Satkunam, Geschäftsführer der Immero AG

Sayan Satkunam · B. Sc. Banking & Finance

Verfasst und fachlich geprüft · Aktualisiert am 24. Oktober 2026

IMMERO AG · IMMOBILIEN BERN

Wie sich die Kosten zusammensetzen

Die Kosten eines Pflegeheims bestehen aus drei Teilen. Die Pension umfasst Unterkunft und Verpflegung, die Betreuung die Begleitung im Alltag, die Pflege die medizinisch-pflegerischen Leistungen. An die Pflege zahlen Krankenkasse und Kanton; die Bewohnerin trägt nur einen bundesrechtlich begrenzten Eigenanteil. Pension und Betreuung trägt sie dagegen grundsätzlich selbst, aus Rente, Vermögen und allenfalls Ergänzungsleistungen. Je nach Heim und Pflegebedarf ergibt das monatliche Kosten von mehreren tausend Franken, die über Jahre anfallen können.

Was Angehörige zahlen müssen

Eine verbreitete Sorge ist, dass Kinder für das Pflegeheim der Eltern aufkommen müssen. Das Gesetz sieht eine Verwandtenunterstützungspflicht vor (Art. 328 ZGB), aber nur für Verwandte in auf- und absteigender Linie, die in günstigen Verhältnissen leben. Die Schwellen dafür sind hoch und orientieren sich an Einkommen und Vermögen deutlich über dem Durchschnitt. Ehepartner sind dagegen gegenseitig unterhaltspflichtig. In der Praxis finanzieren sich die meisten Heimaufenthalte über eigene Mittel und Ergänzungsleistungen, ohne Beitrag der Kinder.

Ergänzungsleistungen und das Eigenheim

Reichen Einkommen und Vermögen nicht, besteht Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Seit der Reform von 2021 gilt eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken für Alleinstehende und 200’000 Franken für Ehepaare; das selbstbewohnte Eigenheim wird dabei nicht mitgezählt. Bei der Berechnung der Leistung wird die Liegenschaft aber berücksichtigt, mit einem Freibetrag von 112’500 Franken. Lebt der Ehepartner weiterhin im Haus, steigt der Freibetrag auf 300’000 Franken. Wird das Haus von niemandem mehr bewohnt, entfällt der Freibetrag, und die Liegenschaft wird als gewöhnliches Vermögen angerechnet, in der Regel zum Verkehrswert statt zum tieferen Steuerwert.

Rückerstattung aus dem Nachlass

Seit 2021 müssen rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod aus dem Nachlass zurückerstattet werden, soweit dieser 40’000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren gilt die Pflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners. Für Familien mit Eigenheim bedeutet das: Das Haus bleibt zu Lebzeiten oft geschützt, wird aber beim Erbgang zur Quelle der Rückerstattung. Wer die Nachfolge plant, sollte das wissen, um später keine falschen Erwartungen zu haben.

Übertragung an die Kinder: der Vermögensverzicht

Manche Familien überlegen, das Haus den Kindern zu übertragen, bevor ein Heimeintritt nötig wird. Bei den Ergänzungsleistungen wird ein Vermögensverzicht aber angerechnet, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre. Der angerechnete Betrag reduziert sich jährlich um 10’000 Franken. Eine Übertragung kurz vor dem Heimeintritt bringt deshalb wenig. Ein vorbehaltenes Wohnrecht verändert die Rechnung, ebenso eine Übertragung gegen angemessene Gegenleistung. Diese Fragen sollten früh und mit Fachleuten geklärt werden.

Behalten, vermieten oder verkaufen

Wenn eine Person ins Heim zieht und niemand im Haus bleibt, stehen drei Wege offen. Das Haus zu behalten, ist emotional oft am einfachsten, kostet aber Unterhalt und bindet Kapital. Eine Vermietung bringt Einnahmen, die an die Heimkosten angerechnet werden, und erfordert Bewirtschaftung. Ein Verkauf schafft Liquidität und Planbarkeit, löst aber die Grundstückgewinnsteuer aus. Welche Variante passt, hängt von Kosten, Familie und Zeithorizont ab. Wir rechnen die Varianten auf Wunsch neutral nebeneinander, auf Wunsch gemeinsam mit den Kindern.

Was das für Bern-Mittelland bedeutet

Im Kanton Bern sind die Preise für Wohneigentum über die letzten zwölf Monate um rund 2.8 bis 2.9 % gestiegen (RealAdvisor, Stand September 2026). Innerhalb der Region ist die Spannweite gross: In der Stadt Bern werden Eigentumswohnungen in Zentrumslagen über 10’200 CHF/m² gehandelt, in Köniz um 7’900, in ländlicheren Gemeinden des Kiesentals oder Gürbetals deutlich darunter. Eine schweizweite Faustregel führt deshalb regelmässig in die Irre — massgebend ist immer die konkrete Lage.

Finanzierungsumfeld 2026

Der SNB-Leitzins liegt seit Juni 2025 bei 0.0 % (SNB, Stand 23. Oktober 2026); zehnjährige Festhypotheken sind ab rund 1.7 % erhältlich, Richtzinsen liegen um 2.0 %, der hypothekarische Referenzzinssatz liegt bei 1.25 %. Trotz dieses tiefen Niveaus rechnen Banken die Tragbarkeit mit einem kalkulatorischen Zins von 4.5 bis 5 % — das bleibt für viele Haushalte die eigentliche Hürde, nicht der Marktzins. Verlangt werden mindestens 20 % Eigenkapital, davon mindestens 10 Prozentpunkte aus harten Eigenmitteln ausserhalb der Pensionskasse.

So gehen wir in Bern-Mittelland vor

In der Praxis beginnt jedes Mandat mit einer lagegenauen Einschätzung statt einer Pauschalzahl: Wir schauen auf die konkrete Gemeinde, das Quartier, den Objekttyp und den baulichen Zustand und vergleichen mit realen Transaktionen aus der Region. Erst danach besprechen wir die Strategie — beim Verkauf etwa die Frage, ob offen oder diskret über unser Off-Market-Netzwerk vermarktet wird, bei der Finanzierung den Vergleich über mehr als 25 Banken- und Versicherungspartner. Betreut werden Sie dabei direkt durch die Geschäftsführung, nicht durch wechselnde Ansprechpersonen. Wir arbeiten in Köniz, Liebefeld, Bern, Ostermundigen, Ittigen, Muri, Belp, Worb, Münsingen und über dreissig weiteren Gemeinden der Region — mit eigenen Marktdaten für jede davon. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Datengrundlage und Methodik

Die genannten Kennzahlen stützen sich auf öffentlich überprüfbare Quellen: Leitzins und geldpolitische Lagebeurteilung der Schweizerischen Nationalbank, den hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen, die kantonalen Bestimmungen zu Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie Transaktions- und Angebotsdaten spezialisierter Marktdatenanbieter für den Raum Bern. Wo eine Zahl geschätzt ist, weisen wir sie als Schätzung aus, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, welche die Datenlage nicht hergibt. Marktdaten veralten: Massgebend ist der angegebene Stand, und vor einer Transaktion prüfen wir die Zahlen für Ihr konkretes Objekt neu. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 24. Oktober 2026. Fachlich geprüft durch Sayan Satkunam. Zitiervorschlag: Immero AG (2026): Pflegeheimkosten: Was Angehörige zahlen und was mit dem Haus geschieht. https://www.immero.ch/ratgeber/pflegeheim-kosten-angehoerige-eigenheim

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Nicht automatisch. Eine Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB besteht nur für Verwandte in günstigen Verhältnissen, und die Schwellen dafür sind hoch. Zuerst kommen eigenes Einkommen und Vermögen sowie Ergänzungsleistungen zum Zug.
Nicht zwingend. Bleibt der andere Ehepartner im Haus, gilt bei den Ergänzungsleistungen ein Freibetrag von 300’000 Franken auf der Liegenschaft. Die Frage ist eher, ob die Kosten aus Einkommen und übrigem Vermögen tragbar sind.
Rechtlich ja, aber bei den Ergänzungsleistungen wird ein Vermögensverzicht angerechnet, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, mit einer jährlichen Reduktion. Eine Übertragung kurz vor dem Heimeintritt löst das Problem deshalb nicht.
Die Gesamtkosten setzen sich aus Pension, Betreuung und Pflege zusammen und liegen je nach Heim und Pflegestufe bei mehreren tausend Franken pro Monat. Für die Pflege ist der Eigenanteil der Bewohner bundesrechtlich begrenzt.

— Bern-Mittelland

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