— Glossar · Recht
Zugehör
Bewegliche Sachen, die dauernd der Nutzung einer Liegenschaft dienen und beim Verkauf mitgehen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Von der Zugehör zu unterscheiden sind Bestandteile, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und zwingend mitgehen, etwa Heizung oder Fenster. Zugehör können frei stehende Geräte, Storen oder Mobiliar sein, wenn sie nach Ortsgebrauch oder ausdrücklicher Bestimmung der Liegenschaft dienen. Was mitverkauft wird, sollte im Kaufvertrag festgehalten werden.
Fachlich geprüft von Sajeevan Satkunam, Immero AG · Stand Oktober 2026
Bestandteil, Zugehör, Fahrhabe
Beim Verkauf einer Liegenschaft gehen Bestandteile zwingend mit: alles, was fest mit dem Gebäude verbunden ist und nicht ohne Zerstörung entfernt werden kann, etwa Heizung, Fenster oder fest eingebaute Küche. Zugehör sind bewegliche Sachen, die dauernd der Bewirtschaftung oder Nutzung dienen; sie gehen mit, wenn nichts anderes vereinbart ist. Alles andere ist Fahrhabe, die beim Verkäufer bleibt.
Typische Streitfälle
Diskussionen entstehen bei frei stehenden Küchengeräten, Einbauschränken, Lampen, Gartenhäuschen, Kaminholz oder Werkzeug. Was nach Ortsgebrauch zur Liegenschaft gehört, ist nicht immer eindeutig. Die sicherste Lösung ist eine Liste im Kaufvertrag, was mitverkauft wird und was nicht, und eine Kontrolle am Antrittstag im Übergabeprotokoll. Mitverkaufte Zugehör erhöht übrigens die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer.
Beispiel
Nach dem Auszug fehlen der Weinkühlschrank und die Markise. Der Kaufvertrag nennt beide nicht. Der Weinkühlschrank war frei stehend und gilt als Fahrhabe, die Markise war fest montiert und gehört zum Gebäude. Der Verkäufer muss sie zurückbringen oder ersetzen.
— Häufige Fragen
— Selbst rechnen
Zitiervorschlag: Immero AG (2026): Zugehör — Definition. Fachglossar Schweizer Immobilienbegriffe. https://www.immero.ch/glossar/zugehoer
— Vertiefung im Ratgeber
— Verwandte Begriffe
- Anmerkung
Ein Grundbucheintrag, der auf öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder besondere Verhältnisse eines Grundstücks hinweist.
- Antrittstermin
Der im Kaufvertrag vereinbarte Zeitpunkt, ab dem Nutzen und Gefahr der Liegenschaft auf die Käuferschaft übergehen.
— Bern-Mittelland
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