— Glossar · Recht
Vormerkung
Ein Grundbucheintrag, der ein persönliches Recht so sichert, dass es auch gegenüber späteren Eigentümern wirkt.
Vorgemerkt werden können namentlich Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte, Mietverträge und Verfügungsbeschränkungen. Ein vorgemerkter Mietvertrag geht auch bei Verkauf unverändert über, ein vorgemerktes Vorkaufsrecht kann einen Käufer aus dem Vertrag drängen. Vormerkungen stehen im Grundbuchauszug in einem eigenen Abschnitt.
Fachlich geprüft von Sajeevan Satkunam, Immero AG · Stand Oktober 2026
Was eine Vormerkung bewirkt
Persönliche Rechte wirken grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien. Durch die Vormerkung im Grundbuch erhalten bestimmte persönliche Rechte eine Wirkung gegenüber jedem späteren Erwerber des Grundstücks. Ein vorgemerktes Vorkaufsrecht muss also auch ein Käufer respektieren, der davon nichts wusste — nur dass er es mit einem Blick ins Grundbuch hätte wissen können.
Was vorgemerkt werden kann
Vorgemerkt werden können namentlich Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte, Miet- und Pachtverträge, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen wie ein provisorisches Bauhandwerkerpfandrecht. Vorkaufs- und Rückkaufsrechte können für höchstens 25 Jahre, Kaufsrechte für höchstens zehn Jahre vorgemerkt werden.
Beispiel
Ein Mietvertrag über ein Ladenlokal ist im Grundbuch vorgemerkt. Der neue Eigentümer kann ihn auch dann nicht vorzeitig beenden, wenn er dringenden Eigenbedarf hätte, weil die Vormerkung den Vertrag gegenüber dem Erwerber verstärkt.
— Häufige Fragen
— Selbst rechnen
Zitiervorschlag: Immero AG (2026): Vormerkung — Definition. Fachglossar Schweizer Immobilienbegriffe. https://www.immero.ch/glossar/vormerkung
— Vertiefung im Ratgeber
— Verwandte Begriffe
- Anmerkung
Ein Grundbucheintrag, der auf öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder besondere Verhältnisse eines Grundstücks hinweist.
- Grundbuch
Das amtliche Register, in dem Eigentum, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte an Grundstücken eingetragen sind.
- Dienstbarkeit
Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das die Nutzung eines Grundstücks zugunsten einer anderen Person oder eines anderen Grundstücks einschränkt.
— Bern-Mittelland
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