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— Glossar · Recht

Dienstbarkeit

auch: Servitut

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das die Nutzung eines Grundstücks zugunsten einer anderen Person oder eines anderen Grundstücks einschränkt.

Häufige Formen sind Wegrechte, Leitungsrechte, Näherbaurechte und Bauverbote. Sie gelten unabhängig vom Eigentümerwechsel weiter und können den Wert erheblich beeinflussen — ein Näherbaurecht kann die Bebaubarkeit einschränken, ein Wegrecht die Privatsphäre. Wer nur den Kaufvertrag prüft und nicht den Grundbuchauszug, übersieht sie regelmässig.

Die häufigsten Arten

Grunddienstbarkeiten verbinden zwei Grundstücke: Das belastete Grundstück duldet etwas oder unterlässt etwas zugunsten des berechtigten. Typisch sind Fuss- und Fahrwegrechte, Leitungsrechte für Wasser, Abwasser oder Strom, Näher- und Grenzbaurechte sowie Bau- und Pflanzungsbeschränkungen. Personaldienstbarkeiten wie Wohnrecht oder Nutzniessung stehen dagegen einer bestimmten Person zu.

Wie sie entstehen und vergehen

Dienstbarkeiten entstehen in der Regel durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag und den Eintrag im Grundbuch. Sie gehen bei einem Verkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über. Gelöscht werden sie mit Zustimmung des Berechtigten oder, wenn das Interesse daran weggefallen ist, auf gerichtlichem Weg. Alte, unklar formulierte Servitute sind in Bern-Mittelland häufig und führen immer wieder zu Streit.

Wirkung auf Wert und Nutzung

Ein Wegrecht quer durch den Garten schmälert die Privatsphäre, ein Bauverbot die Ausnützung einer Parzelle, ein Näherbaurecht zugunsten des Nachbarn die Aussicht. Umgekehrt kann eine Dienstbarkeit zugunsten des eigenen Grundstücks die Erschliessung erst ermöglichen. In der Bewertung werden belastende Rechte mit einem Abschlag, berechtigende mit einem Zuschlag berücksichtigt.

Beispiel

Eine Baulandparzelle in Wohlen bei Bern ist mit einem Bauverbot auf einem Streifen von acht Metern entlang der Nachbargrenze belastet. Die zonenrechtlich mögliche Ausnützung lässt sich nicht voll realisieren; der Wert der Parzelle sinkt entsprechend, obwohl Fläche und Zone gleich bleiben.

— Häufige Fragen

Im Grundbuchauszug. Für den genauen Inhalt braucht es den Beleg, also den Dienstbarkeitsvertrag, den das Grundbuchamt herausgibt.
Mit Zustimmung des Berechtigten jederzeit. Ohne Zustimmung nur gerichtlich, wenn das Interesse weggefallen oder unverhältnismässig gering geworden ist.
Sie sind im Grundbuch öffentlich einsehbar. Unüblich belastende oder nicht eingetragene Vereinbarungen sollten ausdrücklich offengelegt werden.