immero.ch — Swiss Real Estate

— Kaufen · 6 Min. Lesezeit

Beschluss der Stockwerkeigentümer anfechten: Frist und Gründe

Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung können innert eines Monats seit Kenntnisnahme beim Gericht angefochten werden, wenn sie gegen Gesetz oder Reglement verstossen. Typische Gründe sind fehlende Traktandierung, falsche Mehrheiten oder Eingriffe in Sonderrechte. Wer nicht zugestimmt hat und rechtzeitig handelt, kann einen Beschluss aufheben lassen; wer die Frist verpasst, muss ihn hinnehmen.

Themenschwerpunkt: Stockwerkeigentum
Sajeevan Satkunam, Geschäftsführer der Immero AG

Sajeevan Satkunam · Eidg. Dipl. Immobilienbewerter

Verfasst und fachlich geprüft · Aktualisiert am 24. Oktober 2026

IMMERO AG · IMMOBILIEN BERN

Wann eine Anfechtung möglich ist

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft entscheidet in der Versammlung mit Mehrheiten, die je nach Geschäft unterschiedlich sind. Ein Beschluss kann angefochten werden, wenn er gegen das Gesetz oder das Reglement verstösst. Die Grundlage ist Art. 75 ZGB, der über Art. 712m ZGB auf das Stockwerkeigentum anwendbar ist. Anfechten kann jeder Stockwerkeigentümer, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat. Wer zugestimmt hat, verliert das Anfechtungsrecht. Das Gericht prüft nur die Rechtmässigkeit, nicht die Zweckmässigkeit eines Beschlusses.

Typische Anfechtungsgründe

Häufige Gründe sind formelle Fehler: Ein Geschäft war nicht traktandiert, die Einladung kam zu spät, die Versammlung war nicht beschlussfähig, oder die nötige Mehrheit wurde falsch berechnet. Bei Sanierungen ist oft umstritten, ob eine Massnahme notwendig, nützlich oder luxuriös ist, weil dafür unterschiedliche Mehrheiten gelten. Materielle Gründe sind Eingriffe in Sonderrechte, eine Verletzung der Gleichbehandlung oder Kostenverteiler, die dem Reglement widersprechen. Einen Beschluss, der einem nicht gefällt, kann man dagegen nicht anfechten, wenn er korrekt zustande gekommen ist.

Die Frist: ein Monat

Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat seit Kenntnis des Beschlusses. Wer an der Versammlung teilgenommen hat, hat meist dort Kenntnis erhalten; wer abwesend war, mit dem Protokoll. Die Frist ist kurz und wird streng gehandhabt. Im Kanton Bern beginnt das Verfahren in der Regel mit einem Schlichtungsgesuch; mit der Einreichung ist die Frist gewahrt. Wer die Frist verpasst, muss den Beschluss hinnehmen, auch wenn er fehlerhaft war. Lassen Sie sich deshalb das Protokoll rasch zustellen und prüfen Sie es sofort.

Nichtige Beschlüsse

Von anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden sind nichtige. Sie sind von Anfang an unwirksam, und zwar ohne Frist. Nichtig sind etwa Beschlüsse, die zwingendes Recht verletzen, über Gegenstände entscheiden, die nicht in die Zuständigkeit der Versammlung fallen, oder in den Kernbereich des Sonderrechts eingreifen, ohne dass die betroffene Person zugestimmt hat. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Wer sich auf Nichtigkeit beruft, sollte trotzdem innert Monatsfrist handeln, um nicht auf diese Frage angewiesen zu sein.

Vor der Klage: das Gespräch

Eine Anfechtung ist ein Verfahren mit Kosten und belastet das Verhältnis in der Gemeinschaft über Jahre. Oft lässt sich ein Fehler einfacher beheben: Die Verwaltung kann eine neue Versammlung einberufen und den Beschluss korrekt wiederholen, oder die Gemeinschaft passt einen strittigen Punkt an. Suchen Sie das Gespräch früh, aber behalten Sie die Frist im Auge. Wenn eine Einigung bis kurz vor Ablauf nicht sicher ist, wahren Sie die Frist mit einem Schlichtungsgesuch.

Anfechtungen und Wohnungswert

Laufende Anfechtungen und wiederkehrende Konflikte stehen in den Protokollen und werden von Kaufinteressenten gelesen. Sie signalisieren eine zerstrittene Gemeinschaft, Verzögerungen bei Sanierungen und mögliche Kosten. Für Verkäufer ist das ein Grund, Konflikte vor einem Verkauf zu lösen oder zumindest transparent zu erklären. Für Käufer ist es ein Grund, die Protokolle der letzten Jahre genau zu lesen. Eine funktionierende Gemeinschaft ist ein Wertfaktor, den keine Bewertung pauschal erfasst.

Was das für Bern-Mittelland bedeutet

Im Kanton Bern sind die Preise für Wohneigentum über die letzten zwölf Monate um rund 2.8 bis 2.9 % gestiegen (RealAdvisor, Stand September 2026). Innerhalb der Region ist die Spannweite gross: In der Stadt Bern werden Eigentumswohnungen in Zentrumslagen über 10’200 CHF/m² gehandelt, in Köniz um 7’900, in ländlicheren Gemeinden des Kiesentals oder Gürbetals deutlich darunter. Eine schweizweite Faustregel führt deshalb regelmässig in die Irre — massgebend ist immer die konkrete Lage.

Kaufen in einem engen Markt

Der Markt in Bern-Mittelland ist eng: Gut gelegene Objekte sind häufig vergeben, bevor sie breit inseriert werden. Wer die Finanzierung vorab klärt, kann bei einer Gelegenheit schnell und verbindlich handeln — das ist oft entscheidender als der letzte Verhandlungsfranken. Einzurechnen sind ausserdem die Kaufnebenkosten von rund 2.5 bis 3 % des Kaufpreises: 1.8 % Handänderungssteuer plus Notariats- und Grundbuchgebühren. Bei Selbstnutzung als Hauptwohnsitz kann die Handänderungssteuer auf den ersten 800’000 Franken erlassen werden; dann sinken die Nebenkosten deutlich. Diese Kosten müssen aus Eigenmitteln bezahlt werden und laufen nicht über die Hypothek.

So gehen wir in Bern-Mittelland vor

In der Praxis beginnt jedes Mandat mit einer lagegenauen Einschätzung statt einer Pauschalzahl: Wir schauen auf die konkrete Gemeinde, das Quartier, den Objekttyp und den baulichen Zustand und vergleichen mit realen Transaktionen aus der Region. Erst danach besprechen wir die Strategie — beim Verkauf etwa die Frage, ob offen oder diskret über unser Off-Market-Netzwerk vermarktet wird, bei der Finanzierung den Vergleich über mehr als 25 Banken- und Versicherungspartner. Betreut werden Sie dabei direkt durch die Geschäftsführung, nicht durch wechselnde Ansprechpersonen. Wir arbeiten in Köniz, Liebefeld, Bern, Ostermundigen, Ittigen, Muri, Belp, Worb, Münsingen und über dreissig weiteren Gemeinden der Region — mit eigenen Marktdaten für jede davon. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Datengrundlage und Methodik

Die genannten Kennzahlen stützen sich auf öffentlich überprüfbare Quellen: Leitzins und geldpolitische Lagebeurteilung der Schweizerischen Nationalbank, den hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen, die kantonalen Bestimmungen zu Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie Transaktions- und Angebotsdaten spezialisierter Marktdatenanbieter für den Raum Bern. Wo eine Zahl geschätzt ist, weisen wir sie als Schätzung aus, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, welche die Datenlage nicht hergibt. Marktdaten veralten: Massgebend ist der angegebene Stand, und vor einer Transaktion prüfen wir die Zahlen für Ihr konkretes Objekt neu. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 24. Oktober 2026. Fachlich geprüft durch Sajeevan Satkunam. Zitiervorschlag: Immero AG (2026): Beschluss der Stockwerkeigentümer anfechten: Frist und Gründe. https://www.immero.ch/ratgeber/stwe-beschluss-anfechten

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Einen Monat ab Kenntnis des Beschlusses, meist ab Erhalt des Protokolls oder ab der Versammlung, wenn Sie anwesend waren.
Beim zuständigen Gericht am Ort der Liegenschaft, im Kanton Bern in der Regel mit vorgängigem Schlichtungsverfahren. Die Frist wird mit der Einreichung gewahrt.
Ja, wer nicht zugestimmt hat, kann anfechten. Die Frist beginnt mit der Kenntnis, also meist mit dem Erhalt des Protokolls.
Gerichts- und allenfalls Anwaltskosten, die bei Unterliegen getragen werden müssen. Ein Gespräch mit Verwaltung und Gemeinschaft vorab kann eine Klage oft vermeiden.

— Bern-Mittelland

Frage stellen — kostenlos

Sie haben eine Frage zu Ihrer konkreten Situation? Ein Fachartikel kann nur allgemein bleiben — Ihr Fall ist individuell. Schreiben Sie uns, Sie erhalten innert 24 Stunden eine persönliche Antwort der Geschäftsführung.

Kostenlos & unverbindlich · Antwort innert 24 h

Konkrete Frage zu Ihrer Situation?

Vertrauliches Erstgespräch — kostenlos und unverbindlich.

Beratung anfragen