immero.ch — Swiss Real Estate

— Mehrfamilienhäuser · 6 Min. Lesezeit

Zulässige Nebenkosten: Was Vermieter abrechnen dürfen

Nebenkosten dürfen nur verrechnet werden, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich und einzeln vereinbart sind; sonst sind sie im Nettomietzins enthalten. Zulässig sind Kosten für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, etwa Heizung, Warmwasser, Hauswartung, Allgemeinstrom, Wasser und Abwasser. Unterhalt, Reparaturen, Hypothekarzinsen und Liegenschaftssteuern sind keine Nebenkosten.

Themenschwerpunkt: Immobilie vermieten
Sayan Satkunam, Geschäftsführer der Immero AG

Sayan Satkunam · B. Sc. Banking & Finance

Verfasst und fachlich geprüft · Aktualisiert am 24. Oktober 2026

IMMERO AG · IMMOBILIEN BERN

Die Grundregel

Nach Art. 257a OR sind Nebenkosten das Entgelt für Leistungen der Vermieterschaft oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Die Mieterschaft muss sie nur bezahlen, wenn sie besonders vereinbart sind. Ein allgemeiner Hinweis auf «Nebenkosten» genügt nicht; jede Position muss im Mietvertrag einzeln aufgeführt sein. Was nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt als im Nettomietzins enthalten. Diese Regel ist streng und wird von den Schlichtungsbehörden konsequent angewendet.

Was zulässig ist

Typische zulässige Nebenkosten sind Heizung und Warmwasser einschliesslich Brennstoff, Wartung und Abrechnung, Allgemeinstrom für Treppenhaus und Lift, Wasser- und Abwassergebühren, Kehricht, Hauswartung, Reinigung der allgemeinen Räume, Gartenpflege, Liftwartung und Kabelanschluss. Die Verordnung zum Mietrecht konkretisiert vor allem die Heizungs- und Warmwasserkosten. Zulässig sind nur tatsächliche Aufwendungen. Ein Gewinn darf mit Nebenkosten nicht erzielt werden.

Was keine Nebenkosten sind

Nicht als Nebenkosten verrechnet werden dürfen Kosten, die mit dem Eigentum und nicht mit dem Gebrauch zusammenhängen: Reparaturen und Unterhalt der Liegenschaft, Ersatz von Geräten, Hypothekarzinsen, Liegenschaftssteuern, Gebäudeversicherung — sofern nicht ausnahmsweise anders zulässig vereinbart — und die allgemeine Verwaltung. Diese Kosten sind über den Nettomietzins abgedeckt. Auch Kosten für Leerstände dürfen nicht auf die übrigen Mieter abgewälzt werden. Eine saubere Trennung ist Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung.

Akonto oder Pauschale

Nebenkosten können als Akontozahlung mit jährlicher Abrechnung oder als Pauschale vereinbart werden. Bei einer Pauschale wird nicht abgerechnet; sie muss sich aber an den Durchschnittswerten dreier Jahre orientieren. Bei Akontozahlungen erhält die Mieterschaft eine Abrechnung mit Nachzahlung oder Rückerstattung und hat das Recht, die Belege einzusehen. Akontobeträge sollten realistisch sein. Sind sie deutlich zu tief angesetzt, etwa um eine Wohnung günstiger erscheinen zu lassen, drohen hohe Nachzahlungen und Streit über die Haftung.

Die Abrechnung

Die Nebenkostenabrechnung sollte die Abrechnungsperiode, die Gesamtkosten je Position, den Verteilschlüssel und den Anteil der Mietpartei sowie die geleisteten Akontozahlungen enthalten. Heizkosten werden je nach Gebäude nach Fläche, Volumen oder verbrauchsabhängig verteilt. Fristen zur Abrechnung sind gesetzlich nicht fix, sie sollte aber innert angemessener Zeit nach Abschluss der Periode vorliegen. Eine verständliche, belegte Abrechnung reduziert Rückfragen und Anfechtungen erheblich.

Nebenkosten beim Verkauf

Beim Verkauf einer vermieteten Liegenschaft gehen die Mietverträge mit ihren Nebenkostenregelungen auf die Käuferschaft über. Im Kaufvertrag sollte geregelt sein, wer die laufende Abrechnungsperiode abrechnet und wie Akontozahlungen und Brennstoffvorräte abgegrenzt werden. Käufer prüfen die Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre, um Kostenrisiken zu erkennen. Unklare oder unvollständig vereinbarte Nebenkosten mindern den Ertrag und damit den Wert der Liegenschaft — ein Grund, Verträge vor dem Verkauf zu bereinigen.

Was das für Bern-Mittelland bedeutet

Im Kanton Bern sind die Preise für Wohneigentum über die letzten zwölf Monate um rund 2.8 bis 2.9 % gestiegen (RealAdvisor, Stand September 2026). Innerhalb der Region ist die Spannweite gross: In der Stadt Bern werden Eigentumswohnungen in Zentrumslagen über 10’200 CHF/m² gehandelt, in Köniz um 7’900, in ländlicheren Gemeinden des Kiesentals oder Gürbetals deutlich darunter. Eine schweizweite Faustregel führt deshalb regelmässig in die Irre — massgebend ist immer die konkrete Lage.

Renditeobjekte in der Region

Marktüblich sind in Bern-Mittelland Bruttorenditen von rund 5 bis 6 % bei reinen Anlageobjekten, 4 bis 5 % bei Wohn- und Geschäftshäusern und 3 bis 4 % in Premiumlagen. Entscheidend ist die mietrechtliche Leitplanke: Bei einem Referenzzinssatz von 1.25 % liegt die zulässige Nettorendite bei maximal 3.25 % (Art. 269a OR). Renditeangaben, die auf überhöhten Sollmieten beruhen, halten einer Prüfung nicht stand — und werden auch von finanzierenden Banken nicht mitgetragen. Das Worblental gehört zu den Regionen mit dem höchsten Bestand an Renditeobjekten rund um Bern.

So gehen wir in Bern-Mittelland vor

In der Praxis beginnt jedes Mandat mit einer lagegenauen Einschätzung statt einer Pauschalzahl: Wir schauen auf die konkrete Gemeinde, das Quartier, den Objekttyp und den baulichen Zustand und vergleichen mit realen Transaktionen aus der Region. Erst danach besprechen wir die Strategie — beim Verkauf etwa die Frage, ob offen oder diskret über unser Off-Market-Netzwerk vermarktet wird, bei der Finanzierung den Vergleich über mehr als 25 Banken- und Versicherungspartner. Betreut werden Sie dabei direkt durch die Geschäftsführung, nicht durch wechselnde Ansprechpersonen. Wir arbeiten in Köniz, Liebefeld, Bern, Ostermundigen, Ittigen, Muri, Belp, Worb, Münsingen und über dreissig weiteren Gemeinden der Region — mit eigenen Marktdaten für jede davon. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Datengrundlage und Methodik

Die genannten Kennzahlen stützen sich auf öffentlich überprüfbare Quellen: Leitzins und geldpolitische Lagebeurteilung der Schweizerischen Nationalbank, den hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen, die kantonalen Bestimmungen zu Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie Transaktions- und Angebotsdaten spezialisierter Marktdatenanbieter für den Raum Bern. Wo eine Zahl geschätzt ist, weisen wir sie als Schätzung aus, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, welche die Datenlage nicht hergibt. Marktdaten veralten: Massgebend ist der angegebene Stand, und vor einer Transaktion prüfen wir die Zahlen für Ihr konkretes Objekt neu. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand: 24. Oktober 2026. Fachlich geprüft durch Sayan Satkunam. Zitiervorschlag: Immero AG (2026): Zulässige Nebenkosten: Was Vermieter abrechnen dürfen. https://www.immero.ch/ratgeber/nebenkosten-vermieter-zulaessig

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Kosten für Heizung und Warmwasser, Allgemeinstrom, Wasser und Abwasser, Kehricht, Hauswartung, Lift- und Gartenunterhalt sowie ähnliche Betriebskosten — sofern sie im Vertrag einzeln vereinbart sind.
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Geschuldet sind die tatsächlichen Kosten. Sind die Akontozahlungen aber offensichtlich zu tief angesetzt worden, kann das zu Diskussionen über die Haftung des Vermieters führen.
Mindestens einmal jährlich bei Akontozahlungen. Mieter haben das Recht, die Belege einzusehen.
Für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ist ein angemessenes Verwaltungshonorar zulässig, wenn es vereinbart ist. Die allgemeine Liegenschaftsverwaltung ist dagegen im Mietzins enthalten.

— Bern-Mittelland

Frage stellen — kostenlos

Sie haben eine Frage zu Ihrer konkreten Situation? Ein Fachartikel kann nur allgemein bleiben — Ihr Fall ist individuell. Schreiben Sie uns, Sie erhalten innert 24 Stunden eine persönliche Antwort der Geschäftsführung.

Kostenlos & unverbindlich · Antwort innert 24 h

Konkrete Frage zu Ihrer Situation?

Vertrauliches Erstgespräch — kostenlos und unverbindlich.

Beratung anfragen