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— Glossar · Recht

Antrittstermin

auch: Nutzen- und Gefahrenübergang

Der im Kaufvertrag vereinbarte Zeitpunkt, ab dem Nutzen und Gefahr der Liegenschaft auf die Käuferschaft übergehen.

Ab diesem Datum trägt die Käuferschaft das Risiko für Schäden und erhält allfällige Mieterträge — unabhängig davon, ob der Grundbucheintrag bereits erfolgt ist. Versicherungen und Versorgerverträge sollten auf dieses Datum abgestimmt werden. Bei der Übergabe empfiehlt sich ein Protokoll mit Zählerständen und Schlüsselverzeichnis.

Was am Antrittstermin übergeht

Am Antrittstermin gehen Nutzen und Gefahr auf die Käuferschaft über. Ab diesem Tag stehen ihr allfällige Mieterträge zu, und sie trägt die laufenden Kosten sowie das Risiko für Schäden. Der Antrittstermin fällt häufig auf den Tag der Eigentumsübertragung im Grundbuch, kann aber auch davon abweichen. Massgebend ist, was im Kaufvertrag steht.

Was vorher geregelt sein muss

Die Zahlung des Kaufpreises ist in der Regel Zug um Zug mit der Übertragung gesichert, meist über ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank. Versicherungen, Strom, Wasser und Internet sollten auf den Antrittstermin umgemeldet werden. Bei Stockwerkeigentum werden die Beiträge an die Gemeinschaft per Antritt abgegrenzt, bei vermieteten Objekten Mietzinse, Depots und Nebenkosten.

Die Übergabe

Am Übergabetag empfiehlt sich ein Protokoll mit Zählerständen, Schlüsselverzeichnis, Zustand der Räume und allfälligen Vorbehalten. Offene Punkte wie noch nicht entfernte Einrichtungen oder vereinbarte Reparaturen gehören schriftlich festgehalten. Das Protokoll ist die Grundlage für die Abrechnung der Nebenkosten und für Diskussionen, die später entstehen.

Beispiel

Im Kaufvertrag ist der 30. Juni als Antrittstermin vereinbart. Ein Unwetter beschädigt am 2. Juli das Dach. Das Risiko liegt bei der Käuferschaft, die Gebäudeversicherung deckt den Schaden. Wäre der Schaden am 28. Juni eingetreten, hätte die Verkäuferschaft ihn tragen müssen.

— Häufige Fragen

Ja, das ist häufig. Er wird oft einige Wochen oder Monate nach der Beurkundung angesetzt, damit die Verkäuferschaft ausziehen kann.
Dann liegt ein Verzug vor. Der Kaufvertrag sollte für diesen Fall Regelungen enthalten, etwa eine Entschädigung pro Tag.
Das regelt der Kaufvertrag; üblich ist eine Abgrenzung pro rata auf den Antrittstermin.