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Kaufen · 9 Min. Lesezeit

Der Immobilien-Kaufvertrag in der Schweiz: Was muss drin stehen?

Welche Klauseln schützen Sie als Käufer? Welche Fallen gibt es? Was regeln Gewährleistungsausschluss, Inventar und Eigentumsübergang?

Sajeevan Satkunam

Sajeevan Satkunam · Eidg. Dipl. Immobilienbewerter

Verfasst und fachlich geprüft · Aktualisiert am 08. April 2026

IMMERO AG · IMMOBILIEN BERN

Mindestinhalt eines Kaufvertrags

Jeder Kaufvertrag muss enthalten: Identifikation der Parteien (mit Ausweisdaten), genaue Bezeichnung des Grundstücks (Grundstücknummer, Adresse, Grundbuchamt), Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, Übergabetermin, Eigentumsübergang-Regelung und Regelung der Schuldbriefe/Hypotheken.

Gewährleistungsausschluss: Was er bedeutet

Fast jeder Schweizer Kaufvertrag enthält einen Gewährleistungsausschluss: Der Verkäufer haftet nicht für Mängel. Dieser Ausschluss ist gültig, aber nur soweit Mängel tatsächlich nicht bekannt waren oder offengelegt wurden. Arglistige Täuschung oder wissentliches Verschweigen hebt den Ausschluss auf. Prüfen Sie deshalb das Objekt sorgfältig vor Vertragsabschluss.

Inventar klar regeln

Alles, was mitverkauft wird, muss im Vertrag stehen oder in einem angehängten Inventarverzeichnis. Klassische Streitpunkte: Einbauküche, Lichtobjekte, Gartenhäuschen, Markisen, Einbauten in Keller/Estrich. Regeln Sie explizit, was bleibt und was der Verkäufer mitnimmt. Im Zweifel: Fotos machen.

Aufschiebende Bedingungen

Käufer können den Vertrag unter aufschiebende Bedingungen stellen, zum Beispiel: "gültig unter Vorbehalt der definitiven Finanzierungszusage der Bank bis [Datum]". Diese Klausel schützt Sie, wenn die Finanzierung scheitert. Verkäufer akzeptieren sie in umkämpften Märkten selten, es schadet aber nicht zu fragen.

Was das für Bern-Mittelland bedeutet

Im Kanton Bern sind die Preise für Wohneigentum über die letzten zwölf Monate um rund 2.8 bis 2.9 % gestiegen (RealAdvisor, Stand August 2026). Innerhalb der Region ist die Spannweite gross: In der Stadt Bern werden Eigentumswohnungen in Zentrumslagen über 10’200 CHF/m² gehandelt, in Köniz um 7’900, in ländlicheren Gemeinden des Kiesentals oder Gürbetals deutlich darunter. Eine schweizweite Faustregel führt deshalb regelmässig in die Irre — massgebend ist immer die konkrete Lage.

Kaufen in einem engen Markt

Der Markt in Bern-Mittelland ist eng: Gut gelegene Objekte sind häufig vergeben, bevor sie breit inseriert werden. Wer die Finanzierung vorab klärt, kann bei einer Gelegenheit schnell und verbindlich handeln — das ist oft entscheidender als der letzte Verhandlungsfranken. Einzurechnen sind ausserdem die Kaufnebenkosten von rund 3 bis 4 % des Kaufpreises: 1.8 % Handänderungssteuer plus Notariats- und Grundbuchgebühren. Diese Kosten müssen aus Eigenmitteln bezahlt werden und laufen nicht über die Hypothek.

So gehen wir in Bern-Mittelland vor

In der Praxis beginnt jedes Mandat mit einer lagegenauen Einschätzung statt einer Pauschalzahl: Wir schauen auf die konkrete Gemeinde, das Quartier, den Objekttyp und den baulichen Zustand und vergleichen mit realen Transaktionen aus der Region. Erst danach besprechen wir die Strategie — beim Verkauf etwa die Frage, ob offen oder diskret über unser Off-Market-Netzwerk vermarktet wird, bei der Finanzierung den Vergleich über mehr als 25 Banken- und Versicherungspartner. Betreut werden Sie dabei direkt durch die Geschäftsführung, nicht durch wechselnde Ansprechpersonen. Wir arbeiten in Köniz, Liebefeld, Bern, Ostermundigen, Ittigen, Muri, Belp, Worb, Münsingen und über dreissig weiteren Gemeinden der Region — mit eigenen Marktdaten für jede davon. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Datengrundlage und Methodik

Die genannten Kennzahlen stützen sich auf öffentlich überprüfbare Quellen: Leitzins und geldpolitische Lagebeurteilung der Schweizerischen Nationalbank, den hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen, die kantonalen Bestimmungen zu Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie Transaktions- und Angebotsdaten spezialisierter Marktdatenanbieter für den Raum Bern. Wo eine Zahl geschätzt ist, weisen wir sie als Schätzung aus, statt eine Genauigkeit vorzutäuschen, welche die Datenlage nicht hergibt. Marktdaten veralten: Massgebend ist der angegebene Stand, und vor einer Transaktion prüfen wir die Zahlen für Ihr konkretes Objekt neu. Dieser Beitrag vermittelt Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

— Häufige Fragen

Antworten zum Thema.

Bei bekannten, verschwiegenen Mängeln ja. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss gilt nur für Mängel, die beim Kauf offengelegt wurden oder erkennbar waren. Arglistig verschwiegene Mängel können Schadenersatzansprüche oder Vertragsauflösung begründen.
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer vor dem Notartermin, die das Objekt zu einem bestimmten Preis für eine bestimmte Zeit reserviert. Sie ist in der Schweiz nicht formgültig als Kaufvertrag (kein Ersatz für die Beurkundung), schafft aber Verbindlichkeit und sichert das Objekt.
Nein – aber Sie haben das Recht, alle Klauseln zu diskutieren. Besonders wichtig zu verhandeln: Übergabetermin, mitverkauftes Inventar (Küche, Einbauten), Zahlungsmodalitäten, Haftungsregelungen, und allenfalls aufschiebende Bedingungen (z.B. Finanzierungsvorbehalt).

Bern-Mittelland

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