— Glossar · Steuern
Unterhaltspauschale
auch: Pauschalabzug Unterhalt
Ein pauschaler Abzug für Liegenschaftsunterhalt anstelle der effektiven Kosten, gemessen am Mietertrag oder Eigenmietwert.
Statt der tatsächlichen Unterhaltskosten kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden: 10 Prozent des Mietertrags oder Eigenmietwerts bei Gebäuden bis zehn Jahre, 20 Prozent bei älteren. Die Wahl ist jedes Jahr neu möglich. Bei selbstbewohntem Eigentum entfällt der Unterhaltsabzug ab 2029, bei vermieteten Liegenschaften bleibt er.
Fachlich geprüft von Sajeevan Satkunam, Immero AG · Stand Oktober 2026
Pauschal oder effektiv
Eigentümer können für den Unterhalt ihrer Liegenschaft entweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder einen Pauschalabzug geltend machen. Die Pauschale beträgt 10 Prozent des Mietertrags oder Eigenmietwerts, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode höchstens zehn Jahre alt ist, und 20 Prozent bei älteren Gebäuden. Die Wahl kann jedes Jahr neu getroffen werden. In Jahren mit grösseren Arbeiten lohnt sich der effektive Abzug, sonst meist die Pauschale.
Was sich 2029 ändert
Mit dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung entfällt ab 2029 bei selbstbewohntem Eigentum sowohl der Eigenmietwert als auch der Unterhaltsabzug, pauschal wie effektiv. Für vermietete Liegenschaften bleibt der Abzug bestehen. Wer grössere werterhaltende Arbeiten am Eigenheim plant, sollte prüfen, ob eine Ausführung bis Ende 2028 steuerlich sinnvoll ist, und sie gegebenenfalls auf zwei Steuerjahre verteilen.
Beispiel
Eigenmietwert 24’000 Franken, Gebäude 25 Jahre alt: Die Pauschale beträgt 4’800 Franken. In einem Jahr mit einer Badsanierung für 30’000 Franken, wovon 20’000 Franken werterhaltend sind, lohnt sich der effektive Abzug deutlich.
— Häufige Fragen
— Selbst rechnen
Zitiervorschlag: Immero AG (2026): Unterhaltspauschale — Definition. Fachglossar Schweizer Immobilienbegriffe. https://www.immero.ch/glossar/unterhaltspauschale
— Vertiefung im Ratgeber
— Verwandte Begriffe
- Liegenschaftsunterhalt
Werterhaltende Aufwendungen an einer Liegenschaft, die im Jahr der Zahlung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.
- Eigenmietwert
Der fiktive Mietertrag, den Eigentümer für selbstbewohntes Wohneigentum als Einkommen versteuern — letztmals im Steuerjahr 2028.
- Wertvermehrende Investition
Eine Investition, die den Standard einer Liegenschaft erhöht — sie mindert später die Grundstückgewinnsteuer, ist aber laufend nicht abzugsfähig.
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