— Glossar · Bau & Zonen
Grenzabstand
Der minimale Abstand, den ein Gebäude zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten muss.
Grenzabstände sichern Licht, Luft und Privatsphäre zwischen Nachbarn. Sie werden im Baureglement der Gemeinde festgelegt, oft unterschieden in kleinen und grossen Grenzabstand je nach Fassadenseite. Mit Zustimmung des Nachbarn kann ein Näherbaurecht vereinbart werden, das als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.
Fachlich geprüft von Sajeevan Satkunam, Immero AG · Stand Oktober 2026
Regeln der Gemeinde
Grenzabstände werden im Baureglement der Gemeinde festgelegt, oft abhängig von Zone und Gebäudehöhe. Viele Reglemente unterscheiden einen kleinen Grenzabstand für die meisten Fassaden und einen grossen für die Hauptwohnseite. Für An- und Kleinbauten wie Garagen oder Gartenhäuser gelten meist reduzierte Abstände. Massgebend ist die Distanz von der Fassade zur Grundstücksgrenze.
Näherbaurecht
Will jemand näher an die Grenze bauen, als das Reglement erlaubt, kann der Nachbar ein Näherbaurecht einräumen. Es wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und gilt auch für spätere Eigentümer. Öffentlich-rechtliche Mindestabstände zwischen Gebäuden zum Brandschutz bleiben vorbehalten. Ein Näherbaurecht sollte gut überlegt sein: Es mindert die künftigen Möglichkeiten auf dem eigenen Grundstück.
Beispiel
Ein Eigentümer möchte einen Anbau bis 2 Meter an die Grenze bauen, das Reglement verlangt 4 Meter. Der Nachbar räumt gegen eine Entschädigung ein Näherbaurecht ein, das im Grundbuch eingetragen wird.
— Häufige Fragen
— Selbst rechnen
Zitiervorschlag: Immero AG (2026): Grenzabstand — Definition. Fachglossar Schweizer Immobilienbegriffe. https://www.immero.ch/glossar/grenzabstand
— Vertiefung im Ratgeber
— Verwandte Begriffe
- Fassadenhöhe
Das Mass vom massgebenden Terrain bis zur Schnittlinie der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
- Baulinie
Eine in einem Plan festgelegte Linie, über die hinaus nicht gebaut werden darf, etwa gegenüber Strassen, Gewässern oder Wald.
- Dienstbarkeit
Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das die Nutzung eines Grundstücks zugunsten einer anderen Person oder eines anderen Grundstücks einschränkt.
— Bern-Mittelland
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