— Wissensbrief · Verkauf
Grundstückgewinnsteuer Kanton Bern
Die Grundstückgewinnsteuer besteuert den Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft und wird von der Verkäuferschaft getragen. Der Kanton Bern kennt die grosszügigste Besitzdauer-Reduktion der Schweiz: ab dem fünften Besitzjahr zwei Prozent pro Jahr, bis maximal siebzig Prozent nach fünfunddreissig Jahren. Belege für wertvermehrende Investitionen senken die Steuer zusätzlich — aber nur, wenn sie vorliegen.
- Für wen:
- Verkaufende, Erbengemeinschaften, Treuhand und Beratung
- Wann:
- Vor jeder Verkaufsentscheidung
- Aufwand:
- Lesezeit rund 10 Minuten
- Punkte:
- 22
Was besteuert wird
0/4Nicht der Verkaufspreis, sondern der Gewinn.
Die Besitzdauer-Reduktion
0/4Der stärkste berechenbare Hebel im ganzen Verkaufsprozess.
Anrechenbare Anlagekosten
0/6Jeder belegte Franken senkt die Bemessungsgrundlage.
Aufschubtatbestände
0/4Die Steuer entfällt nicht, sie wird verschoben.
In der Praxis
0/4— Zur Einordnung
Warum die Belegsammlung über Jahrzehnte entscheidet
Wertvermehrende Investitionen mindern die Grundstückgewinnsteuer — aber nur, wenn Rechnungen und Zahlungsnachweise vorliegen, und zwar über die gesamte Besitzdauer. Nach zwanzig oder dreissig Jahren lässt sich vieles nicht mehr rekonstruieren. Wer die Ablage von Anfang an führt, getrennt nach werterhaltend und wertvermehrend, spart beim Verkauf regelmässig einen fünfstelligen Betrag. Diese Ablage ist die günstigste Steuerplanung, die es gibt — sie kostet nur Ordnung.
Die Abgrenzung werterhaltend gegen wertvermehrend
Werterhaltender Unterhalt stellt den ursprünglichen Zustand wieder her und ist im Jahr der Zahlung vom Einkommen abziehbar. Wertvermehrende Investitionen heben den Standard und sind laufend nicht abziehbar, mindern dafür später die Grundstückgewinnsteuer. Bei umfassenden Sanierungen werden beide Anteile ausgeschieden. Eine energetische Sanierung ist ein Sonderfall: Sie ist auch dann abziehbar, wenn sie wertvermehrend wirkt — eine bewusste Ausnahme des Gesetzgebers.
Grenzen dieses Wissensbriefs
Er stellt die Systematik dar und nennt die Punkte, die in der Praxis den Ausschlag geben. Er ersetzt keine Steuerberatung: Tarife, Fristen und Details der Bemessung sind im kantonalen Steuergesetz geregelt und können sich ändern. Bei erheblichen Gewinnen, komplexen Vorgeschichten oder mehreren Aufschubtatbeständen gehört eine Fachperson beigezogen — der Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem, was auf dem Spiel steht.
— Passende Werkzeuge
— Zum Weiterrechnen und Nachlesen
— Häufige Fragen
— Bern-Mittelland
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