— Glossar · Recht
Gesamteigentum
Eine Eigentumsform, bei der mehrere Personen eine Sache gemeinsam besitzen, ohne dass jemand eine verfügbare Quote hat.
Gesamteigentum entsteht bei Erbengemeinschaften, einfachen Gesellschaften und der Gütergemeinschaft. Über die Sache verfügen alle gemeinsam, grundsätzlich einstimmig. Ein einzelner Gesamteigentümer kann seinen Anteil nicht verkaufen, sondern nur die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Daraus erklären sich viele Blockaden in Erbengemeinschaften.
Fachlich geprüft von Sajeevan Satkunam, Immero AG · Stand Oktober 2026
Alle besitzen das Ganze
Beim Gesamteigentum gehört die Sache allen gemeinsam, ohne dass jemand eine verfügbare Quote hat. Es entsteht durch Gesetz oder Vertrag, typischerweise bei Erbengemeinschaften, einfachen Gesellschaften und der Gütergemeinschaft. Verfügungen über die Sache brauchen grundsätzlich die Zustimmung aller. Ein einzelner Erbe kann deshalb weder seinen Anteil an der Liegenschaft verkaufen noch die Liegenschaft allein vermieten oder belasten.
Auflösung und Teilung
Gesamteigentum endet mit der Auflösung der Gemeinschaft, bei Erbengemeinschaften mit der Erbteilung. Jeder Erbe kann die Teilung jederzeit verlangen. Die Erben können die Liegenschaft verkaufen, einem Erben zuweisen oder in Miteigentum umwandeln, das danach jedem eine verfügbare Quote gibt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht.
Beispiel
Drei Geschwister erben ein Haus. Zwei möchten verkaufen, eines möchte behalten. Im Gesamteigentum ist ein Verkauf ohne Zustimmung aller nicht möglich. Die Lösung: Das dritte Geschwister übernimmt das Haus zum Verkehrswert und zahlt die anderen aus.
— Häufige Fragen
— Selbst rechnen
Zitiervorschlag: Immero AG (2026): Gesamteigentum — Definition. Fachglossar Schweizer Immobilienbegriffe. https://www.immero.ch/glossar/gesamteigentum
— Vertiefung im Ratgeber
— Verwandte Begriffe
- Miteigentum
Eine Eigentumsform, bei der mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen besitzen, ohne dass sie körperlich geteilt ist.
- Erbbescheinigung
Eine amtliche Bestätigung, wer gesetzlicher oder eingesetzter Erbe einer verstorbenen Person ist.
- Willensvollstrecker
Eine im Testament bestimmte Person, die den Nachlass verwaltet und die Teilung gemäss dem Willen der verstorbenen Person vorbereitet.
— Bern-Mittelland
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