— Glossar · Recht
Willensvollstrecker
auch: Willensvollstreckerin
Eine im Testament bestimmte Person, die den Nachlass verwaltet und die Teilung gemäss dem Willen der verstorbenen Person vorbereitet.
Der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass, bezahlt Schulden, vollzieht Vermächtnisse und bereitet die Teilung vor. Bei Liegenschaften veranlasst er Bewertungen und vertritt die Erbengemeinschaft gegenüber Grundbuch und Banken, kann aber eine Liegenschaft grundsätzlich nicht gegen den Willen der Erben verkaufen, wenn das Testament keine entsprechende Anordnung enthält.
Fachlich geprüft von Sajeevan Satkunam, Immero AG · Stand Oktober 2026
Aufgaben und Befugnisse
Der Willensvollstrecker wird im Testament eingesetzt und hat den Auftrag, den Willen der verstorbenen Person umzusetzen. Er verwaltet den Nachlass, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Teilung vor. Bei Liegenschaften veranlasst er Bewertungen, kümmert sich um Unterhalt, Versicherung und Mieter und vertritt die Erbengemeinschaft gegenüber Banken und Behörden.
Grenzen beim Verkauf
Ob ein Willensvollstrecker eine Liegenschaft verkaufen darf, hängt von den Umständen ab. Zur Bezahlung von Schulden oder wenn das Testament es anordnet, kann ein Verkauf zulässig sein. Gegen den gemeinsamen Willen der Erben kann er die Liegenschaft in der Regel nicht veräussern. In der Praxis arbeitet ein guter Willensvollstrecker eng mit den Erben zusammen und sucht eine einvernehmliche Lösung.
Beispiel
Ein Willensvollstrecker lässt das Haus eines Verstorbenen bewerten, legt die Bewertung allen vier Erben offen und schlägt einen Verkauf über ein strukturiertes Angebotsverfahren vor. Alle Erben stimmen zu, der Erlös wird gemäss Teilungsvertrag verteilt.
— Häufige Fragen
— Selbst rechnen
Zitiervorschlag: Immero AG (2026): Willensvollstrecker — Definition. Fachglossar Schweizer Immobilienbegriffe. https://www.immero.ch/glossar/willensvollstrecker
— Vertiefung im Ratgeber
— Verwandte Begriffe
- Erbbescheinigung
Eine amtliche Bestätigung, wer gesetzlicher oder eingesetzter Erbe einer verstorbenen Person ist.
- Gesamteigentum
Eine Eigentumsform, bei der mehrere Personen eine Sache gemeinsam besitzen, ohne dass jemand eine verfügbare Quote hat.
— Bern-Mittelland
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