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Wissensbrief · Lebenslagen

Erbrecht und Immobilien

Mit dem Todesfall entsteht eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über die Liegenschaft verfügen kann. Das erklärt fast alle Schwierigkeiten: Ein einzelner Erbe kann weder verkaufen noch vermieten noch belasten. Die Auflösung erfolgt über den Teilungsvertrag — und der setzt eine Einigung über den Wert voraus.

Für wen:
Erbinnen und Erben, Willensvollstrecker, Beratung
Wann:
Nach einem Todesfall mit Liegenschaft im Nachlass
Aufwand:
Lesezeit rund 12 Minuten
Punkte:
26
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Die Erbengemeinschaft

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Sie entsteht automatisch — und blockiert, solange sie besteht.

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Fristen zu Beginn

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Pflichtteile und Ausgleichung

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Die Bewertung

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Die drei Teilungswege

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Steuern

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— Zur Einordnung

Warum Erbengemeinschaften blockieren

Sie stehen im Gesamteigentum: Niemand hat einen Anteil an der Liegenschaft, alle haben gemeinsam das Ganze. Verkauf, Vermietung, Belastung und grössere Investitionen brauchen deshalb grundsätzlich Einstimmigkeit. Ein einzelner Erbe, der übernehmen will, kann das nicht durchsetzen; ein einzelner, der verkaufen will, ebenso wenig. Diese Konstruktion ist nicht Ausdruck von Streit, sondern seine häufigste Ursache — und der Grund, weshalb die Teilung zügig angegangen werden sollte.

Die dokumentierte Bewertung ist der Schlüssel

Der häufigste Konflikt unter Erben entsteht nicht aus Bosheit, sondern aus unterschiedlichen Vorstellungen vom Wert. Eine dokumentierte Verkehrswertschätzung mit genanntem Stichtag, begründeter Methode und aufgeführten Vergleichsobjekten schafft eine Grundlage, die alle nachvollziehen können. Ein Onlinewert leistet das nicht, der amtliche Wert schon gar nicht — er liegt in der Regel deutlich unter dem Marktwert und führt regelmässig dazu, dass sich jemand übervorteilt fühlt.

Grenzen dieses Wissensbriefs

Erbrecht ist komplex, und die Konstellationen sind es meist auch: Nutzniessung, Pflichtteile, frühere Zuwendungen, minderjährige Erben, Erben im Ausland, Willensvollstreckung. Dieser Brief stellt die Systematik dar und nennt die Punkte, die in der Praxis den Ausschlag geben. Er ersetzt keine erbrechtliche Beratung. Bei mehreren Erben, erheblichen Werten oder absehbarer Uneinigkeit gehört von Anfang an eine Fachperson beigezogen — das kostet weniger als ein Streit, der eskaliert.

— Häufige Fragen

Nein. Die Erbengemeinschaft steht im Gesamteigentum; Verfügungen brauchen grundsätzlich die Zustimmung aller.
Der Verkehrswert, massgebend grundsätzlich im Zeitpunkt der Teilung. Der amtliche Wert taugt dafür nicht.
Nein, sie wird aufgeschoben. Beim späteren Verkauf durch die Erben geht die Besitzdauer des Erblassers über — bei langem Familienbesitz ein erheblicher Vorteil.
Als letzte Möglichkeit bleibt die Erbteilungsklage. Sie führt meist zur Versteigerung mit einem Erlös unter dem Marktwert — fast jede Einigung ist wirtschaftlich besser.

Bern-Mittelland

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